Bewerber-Informationen BAföG

Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) besteht für Studierende an Abendgymnasien für Berufstätige in folgenden Fällen:

Studierende an Abendgymnasien erhalten BAföG ab dem zweiten Semester der Qualifikationsphase, wenn keine Berufstätigkeit mehr vorgeschrieben ist.

Die Förderung von Studierenden an Abendgymnasien und Hessenkollegs erfolgt elternunabhängig; bei Verheirateten wird das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt.

Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, werden in der Regel nicht gefördert. Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung für Studierende des zweiten Bildungswegs oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, eine Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen.

Eine Ausnahme von der Altersgrenze bei der Förderung eines Hochschul-studiums nach dem Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs ist nur möglich, wenn dieses Studium unmittelbar nach der Abiturprüfung aufge-nommen wird.


 

Auskünfte erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte. Die erforderlichen Anträge sind bei diesen Ämtern einzureichen.


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